JURISTISCHE PERSONEN - KÖRPERSCHAFTSSTEUER
KÖRPERSCHAFTSTEUER 19%
Mit der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes – KöStG (Amtsblatt RS Nr. 86/2016, vom 04.11.2016) –, das ab 01.01.2017 angewandt wird, erhöht sich der Steuersatz von 17 % auf 19 %. Diese Änderung des Steuersatzes wird alle Vorausrechnungsberichte sowie die Erstellung von Geschäftsplänen für das nächste Jahr beeinflussen und stellt eine Änderung in der Höhe der latenten Steuern dar, die Unternehmen in ihren Bilanzen angegeben haben.
Beispiel:
Steuerlicher Verlustvortrag 31.12.2015=100.000 EUR x 17 % = 17.000,00 EUR latente Steuerforderungen
Steuerlicher Verlustvortrag 31.12.2016 = 100.000 EUR x 19 % = 19.000,00 EUR latente Steuerforderungen
Die Anpassung des KöSt.-Satzes führt zu einer Erhöhung der Forderung für latente Steuern um 2.000 EUR, und zugleich erhöht sie den laufenden Jahresgewinn oder vermindert den laufenden Verlust im Jahr 2016.
Für Unternehmen, bei denen sich das Geschäftsjahr von dem Kalenderjahr unterscheidet, wird der Steuersatz auf Grundlage der Anzahl der Monate, die bereits im Kalenderjahr 2017 liegen, und der Anzahl der Monate des Geschäftsjahres, die noch im Jahr 2016 verbleiben, berechnet werden.
Beispiel:
Das Geschäftsjahr des Unternehmens ist von März bis Februar, deswegen wird der Steuersatz für das Geschäftsjahr März 2016
bis Februar 2017 wie folgt berechnet:
(17 % x 10 Monate + 19 % x 2 Monate)/12 = 17,34 % für das Geschäftsjahr 2016/17
ERWEITERUNG DER GESELLSCHAFTER - FREMDFINANZIERUNG (1:4) AUF TOCHTER - GESELLSCHAFTEN
Bisher gilt, dass unter die Gesellschafterfremdfinanzierung die Aktionäre bzw. Gesellschafter fallen, die jederzeit im Steuerzeitraum unmittelbar oder mittelbar ein Eigentum von wenigstens 25 % der Aktien oder Anteile am Kapital oder Stimmrechte an einem slowenischen Steuerpflichtigen haben. In der Praxis wurde das Institut der Gesellschafterfremdfinanzierung nur für unmittelbare Gesellschafter und Gesellschafter in gerader Linie, die mehr als 25 % Anteile am Steuerpflichtigen hatten, befolgt.
Mit der Novelle des KStG wird die Definition der Darlehensgeber, die einer Gesellschafterfremd-finanzierung in Slowenien unterliegen, auch auf Tochtergesellschaften ausgeweitet, also auch auf diejenigen Personen, mit denen der Steuerpflichtige nur eine mittelbare Verbindung hat. Die Bestimmung tritt mit 01.01.2014 in Kraft.
Die Definition der Personen, die unter die Gesellschafterfremdfinanzierung fallen, wird somit erweitert und stimmt mit der Definition der Darlehensgeber aus Art. 16 KStG (Höchst-/MIndestgrenze bei Zinsberechnungen) überein.
Die Ausrechnung des Durchschnittskapitals ist vereinfacht worden: Der Durchschnitt wird nicht mehr auf dem Monatsniveau, sondern aus den Kapitalständen am Anfang oder am Ende des Jahres errechnet. Weiter wird für die Definition des Kapitals die Definition aus dem Gesellschaftsrecht (slow.: Zakon o gospodarskih družbah – ZGD-1) bzw. aus den slowenischen Rechnungs-legungsstandards (slow.:slovenski računovodski standardi – SRS) befolgt. Schlechter sind nur die Gesellschaften mit Verlustvorträgen gestellt, denn der Stand des Eigenkapitals enthält ab jetzt auch die Verlustvorträge, was bisher nicht der Fall war. Somit wird das Kapital wesentlich kleiner, damit auch das Verhältnis 1:4 = Kapital : Darlehen, folglich auch die Grenze für die Darlehensfinanzierung.
Beispiel:
Die Gesellschaft A GmbH erhält vom Gesellschafter ein Darlehen in Höhe von 100.000 EUR, von der Schwestergesellschaft 200.000 EUR, Stammkapital und Kapitalrücklagen betragen 50.000 EUR, der Verlustvortrag aus Vorjahren beträgt 300.000 EUR. Wie viel Darlehen von den verbundenen Personen übersteigt die Grenze der Gesellschafterfremd-finanzierung?
Ausrechnung des Kapitals = 50.000 EUR – 30.000 EUR = 20.000 EUR:
Das höchstmögliche Darlehen von den verbundenen Personen, sodass die Zinsen noch steuerlich anerkannt werden, ist: 4 x 20.000 EUR = 80.000 EUR.
Darlehen vom Gesellschafter und von der verbundenen Gesellschaft insgesamt = 300.000 EUR.
Die Zinsen auf das Darlehen in Höhe von 220.000 EUR (300.000 EUR – 80.000 EUR) werden nicht steuerlich anerkannt und müssen bei der KSt.-Berechnung als steuerlich nicht anerkannte Ausgaben insgesamt ausgeschlossen werden.
DER KST. - ASPEKT DES SCHULDENERLASSES IM ZWANGSAUSGLEICHSVERFAHREN
Einem Unternehmen mit anerkanntem Zwangsausgleich werden nach dem neuen Gesetz über Finanzgeschäfte, Verfahren aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Zwangsauflösung (slow.: Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju – ZFPPIPP) keine Erträge vom Schuldenerlass anerkannt, sondern die Verluste werden mit dem Schuldenerlass gedeckt.
Weil die Erträge aus dem Titel des Schuldenerlasses im Zwangsausgleichsverfahren nicht mehr in die Steuergrundlage eingenommen werden, gibt es auch keine Grundlage für das Recht zur Deckung des Verlustes aus Vorjahren für den Betrag dieser Schuldenerlasse.
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